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GELTUNG
1.1) Die nachstehend genannten Bedingungen sind Bestandteil unserer sämtlichen Vertragsangebote und Vertragsabschlüsse. Etwaige Allgemeine Einkaufsbedingungen des Käufers
erkennen wir nicht an, auch wenn wir diesen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprechen. Abweichende Vereinbarungen im Einzelfall erfordern unsere schriftliche Bestätigung. Ergänzend gelten die
INCOTERMS in der jeweils neuesten Fassung.
1.2) Unsere Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB
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ANGEBOTE
2.1) Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend. Aufträge des Käufers werden für uns erst durch unsere schriftliche oder ausgedruckte Bestätigung oder durch Lieferung
verbindlich.
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BERECHNUNG
3.1) Maßgebend für die Berechnung des Kaufpreises sind unsere am Tag der Lieferung gültigen Verkaufspreise zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sollten wir unsere Preise
zwischen Vertragsabschluß und Lieferung allgemein erhöhen, so berechtigt dies den Käufer innerhalb von fünf Werktagen nach Bekanntgabe der Preiserhöhung, hinsichtlich der noch nicht gelieferten
Mengen vom Vertrag zurückzutreten.
3.2) Die Berechnung des Kaufpreises erfolgt nach den am Versendungsort festgestellten Mengen, Maßen oder Gewichten.
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ZAHLUNG
4.1) Sofern im Einzefall nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis bei Lieferung fällig und netto Kasse zahlbar. Bei Überschreiten des Fälligkeitstermins gerät der Käufer auch
ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Wir sind in diesem Falle zur Geltendmachung von Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechtigt. Die Geltendmachung eines weiteren
Schadens bleibt vorbehalten. Darüber hinaus hat der Zahlungsverzug die sofortige Fälligkeit unserer sämtlichen sonstigen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung zur Folge.
4.2) Bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Käufers, insbesondere bei Zahlungsrückstand, sind wir berechtigt, eingeräumte Zahlungsziele zu widerrufen und für
weitere Lieferungen Vorauskasse und Sicherheiten zu verlangen.
4.3) Die Kaufpreiszahlung gilt erst dann als erfüllt, wenn der Betrag auf einem unserer Konten endgültig verfügbar ist.
4.4) Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen sowie die Ausübung von Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechten
sind ausgeschlossen.
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LIEFERUNG
5.1) Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung.
5.2) Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Minder- oder Mehrlieferungen von bis zu 10 Prozent der vertraglich vereinbarten Menge sind zulässig.
5.3) Ist als Liefertermin "prompte Lieferung" vereinbart, so beträgt die Lieferfrist 10 Werktage.
5.4) Im Falle eines Lieferverzuges hat uns der Käufer eine angemessene Nachfrist von mindestens 3 Wochen einzuräumen.
5.5) Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware dem Transportunternehmer übergeben worden ist, oder bei Selbstabholung durch den Käufer mit Bereitstellung der Ware.
Dies gilt auch dann, wenn wir die Transportkosten tragen.
5.6) Unsere Waren sind - sofern nicht anderslautend vereinbart - zur Verarbeitung im eigenen Betrieb des Käufers bestimmt.
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LIEFERUNGSHINDERNISSE
6.1) Kriege, Streik, Aussperrung, Rohstoff- oder Energiemangel, Betriebs- oder Verkehrsstörung, Verfügungen von hoher Hand sowie alle sonstigen Fälle von höherer Gewalt, die die
Herstellung oder den Versand der Ware verhindern, verzögern oder unwirtschaftlich machen, befreien uns für die Dauer und im Umfang der Störung von unserer Lieferpflicht. Überschreitet die Störung die
Dauer von zwei Monaten, sind beide Seiten zum Rücktritt berechtigt. Bei teilweisem oder vollständigem Wegfall unserer Bezugsquellen sind wir nicht verpflichtet uns bei einem anderen Vorlieferanten
einzudecken. In diesem Falle sind wir berechtigt, vorhandene Warenmengen unter Berücksichtigung eines event. Eigenbedarfs zu verteilen.
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MUSTER / TECHNISCHE BERATUNG
7.1) Die von uns zur Verfügung gestellten Muster, chemischen Angaben sowie unsere anwendungstechnische Beratung dienen nur der generellen Beschreibung der Ware. Sie stellen keine
Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie dar und befreien den Käufer nicht von der Untersuchung jeder einzelnen Lieferung.
7.2) Die anwendungstechnische Beratung, die wir nach Wissen leisten, ist unverbindlich und befreit den Käufer nicht davon, jede einzelne Lieferung vor der Verarbeitung auf Ihre
Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke zu überprüfen.
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MÄNGELRÜGEN / GEWÄHRLEISTUNGEN
8.1) Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen und etwaige Sachmängel, Falschlieferungen oder Mengenabweichungen unverzüglich, spätestens jedoch
innerhalb von 5 Werktagen nach Anlieferung, schriftlich zu rügen. Diese Verpflichtung hat der Käufer auch für jede einzelne Teilmenge bei event. Teillieferungen.
8.2) Verborgene Mängel hat der Käufer unverzüglich nach Feststellung, spätestens jedoch innerhalb von 6 Monaten nach Anlieferung zu rügen.
8.3) Eine Mängelrüge berechtigt den Käufer nicht, fällige Zahlungen zurückzuhalten oder die Annahme weiterer Lieferungen zu verweigern.
8.4) Bei rechtzeitigen und berechtigten Mängelrügen sind die Ansprüche des Käufers auf das Recht zur Nachbesserung beschränkt. Wenn die Nachbesserung durch uns fehlschlägt, kann
der Käufer den Kaufpreis mindern, oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche nach Ziffer 9. dieser AGB´s bleiben hiervon unberührt.
8.5) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr nach Ablieferung des Kaufgegenstandes, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften eine längere Verjährungsfrist
vorsehen.
8.6) Wir übernehmen keine Gewähr dafür, daß die gelieferte Ware frei von Patenten oder sonstigen Schutzrechten Dritter ist.
8.7) Bei Waren, die vereinbarungsgemäß als Sonderposten, Regenerat, Restposten, Sekundaware, nicht Typgerecht ( NT ), Abfall oder ähnlich verkauft worden ist, stehen dem Käufer
keine Gewährleistungsrechte wegen eines Sachmangels zu.
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SCHADENSERSATZ
9.1) Vertagliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers aus leicht fahrlässiger Pflichtverletzung von uns, unseren leitenden Angestellten oder unseren anderen
Erfülllungsgehilfen sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn eine Pflicht verletzt wurde, die für die Erreichung des Vertragszweckes von wesentlicher Bedeutung ist; unsere Haftung beschränkt sich
jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden und beträgt höchsten den doppelten Rechnungswert der betroffenden Waren.
9.2) Für mittelbare sowie für im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Schäden haften wir nur bei grobem Verschulden von uns oder unseren leitenden
Angestellten.
9.3) Die vorstehenden Beschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zwingende gesetzliche Haftungsbestimmungen bleiben
unberührt.
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EIGENTUMSVORBEHALT
10.1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum.
10.2) Bei der Verarbeitung von Vorbehaltsware gelten wir als Hersteller und erwerben Eigentum an den neu entstehenden Erzeugnissen. Erfolgt während der Verarbeitung eine
Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit solcher, die sich im Eigentum Dritter befindet, so erwerben wir Miteigentum an den hierdurch entstehenden Erzeugnissen im Verhältnis des
Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Materialien. Erfolgt die Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit einer im Eigentum des Käufers stehenden
Hauptsache, so tritt der Käufer schon jetzt seine Eigentumsrechte an der neuen Sache an uns ab.
10.3) Alle Forderungen aus dem Verkauf von Waren, die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehen, tritt der Käufer schon jetzt im Umfang unseres Eigentumsanteils zur Sicherung
an uns ab. Eine anderweitige Abtretung, auch im Rahmen eines Factoring-Geschäftes, ist unzulässig.
10.4) Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwahren und gegen die üblichen Lagerrisiken zu
versichern. Er tritt seine Ansprüche aus diesen Versicherungsverträgen bereits jetzt an uns ab.
10.5) Solange der Käufer seine uns gegenüber bestehenden Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt, ist er berechtigt, im Zuge des ordentlichen Geschäftsgangs über die Vorbehaltsware
zu verfügen und Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware einzuziehen. Der Käufer ist jedoch nicht berechtigt, die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen an Dritte zu
verpfänden, oder zur Sicherung zu übertragen. Die Ermächtigung zur Weiterveräußerung gilt nicht, wenn der Käufer mit seinem Abnehmer die Abtretbarkeit der Forderung aus dem Weiterverkauf ausschließt.
Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen hat uns der Käufer unverzüglich nach Bekanntwerden mitzuteilen.
10.6) Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt, ohne Nachfristsetzung und ohne Rücktritt vom Vertrag die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Darüber hinaus hat
uns der Käufer auf erstes Verlangen, alle erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben über den Bestand der Vorbehaltsware und der abgetretenen Forderungen und hat die Forderungsabtretung seinen
Abnehmern unverzüglich mitzuteilen.
10.7) Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Summe unserer Forderungen um mehr als 10 Prozent, so werden wir auf Verlangen des Käufers nach unserer Auswahl die überschüssigen
Sicherheiten freigeben.
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SCHLUSSBESTIMMUNGEN
11.1) Erfüllung für die Zahlung ist der Sitz des Verkäufers
11.2) Gerichtsstand ist Amberg. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Verträge über den
internationalen Warenkauf (UNCITRAL) wird ausgeschlossen.
11.3) Wir sind berechtigt, die uns bekannt gewordenen Daten über die Käufer EDV-mäßig zu speichern und für unsere geschäftlichen Belange zu verwerten.
11.4) Sollte sich eine der vorstehenden Bedingungen ganz oder teilweise als unwirksam erweisen, so berührt dies die Wirksamkeit übrigen Bedingungen nicht.